Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
S a t z u n g
BOOTSCLUB FÖRBAU e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bootsclub Förbau" e.V. und hat seinen Sitz in Förbau. Der Verein wurde am 23. Februar 1978 gegründet und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof/Saale eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Pflege und Förderung des Bootssportes auf breiter Basis für alle Bootsarten einschließlich Windsurfer, außer Motorbooten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Stadt Schwarzenbach/S. für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein umfasst
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d) Ehrenmitglieder
§ 4
Mitgliedschaft
Als Mitglied in den Verein kann jeder ohne Unterschied das Standes, der Konfession
und Rasse aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlicher Bei-
trittserklärung durch Beschluss des Vorstandes erworben.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
§ 6
Beitrag
Der Beitrag ist bargeldlos zum 1.2. eines jeden Jahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Tod
2. Freiwilliger Austritt (der nur am Jahresende erfolgen kann und schriftlich bis zum 30. Sept. gemeldet werden muss).
3. Streichung und Ausschluss aus der Mitgliederliste (kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen).
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Bootsclub Förbau e.V. sind:
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassierer
e) Sportwart
f) Platzwart
g) Jugendwart
Er wird von der Jahreshauptversammlung blockweise auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:
In Jahren mit geraden Jahreszahlen |
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In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen |
1. Vorsitzender |
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2. Vorsitzender |
Schriftführer |
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Kassierer |
Sportwart |
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Jugendwart |
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Platzwart |
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der erste und zweite Vorsitzende.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen, leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates und unterzeichnet deren Niederschriften und Beschlüsse.
Der 1. und 2. Vorsitzende ist ermächtigt und verpflichtet, zur Eintragung des Vereins und seiner Organe in der Satzung erforderliche Anträge zu stellen.
Der Schriftführer fertigt über alle Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften an und erledigt alle sonstigen schriftlichen Arbeiten.
Der Kassierer erledigt alle Rechnungs- und Kassenarbeiten und zeichnet im Innenverhältnis im Zahlungsverkehr mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Sportwart unterstützt sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltungen den Verein.
Dem Gesamtvorstand obliegt:
1. Vorbereitungen von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen.
2. Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand ist in der Regel durch den Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einzuberufen.
Die Vorstandsmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9
Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils selbstständig den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
2. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden die Vertretung übernimmt.
§ 10
Beirat
Der Vorsitzende ist befugt, im Beschlussweg einen Beirat aus bis zu 10 Mitgliedern bestehend, zu bestellen.
Die Beiratssitzungen sind im Bedarfsfalle vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Er, oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz. Die Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt auf 2 Jahre.
§ 11
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 12
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen und zwar möglichst im 1. Kalendervierteljahr. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder dann, wenn dies 1/3 der Mitglieder beantragen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Mitgliedern 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung durch die Tageszeitung bekannt zu geben.
Der Jahreshauptversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren für die Kassenprüfung sowie die Wahl des Ehrenrates.
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes des Vereins und Auflösung des Vereins.
4. Beschlussfassung über Beitragsordnung.
5. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht dem Vorstand obliegt, ferner über Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes.
Anträge von Mitgliedern sind schriftlich mindestens 2 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Ausnahmen können in dringenden Fällen durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung zugelassen werden.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, auf Antrag durch geheime schriftliche Wahl, im übrigen beschließt die Jahreshauptversammlung mittels Handaufhebens mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind nur anwesende Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand